BGH - Urteil vom 28.06.1966
VI ZR 239/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 23 Abs. 2 ; StVZO § 53 ;
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,

Haftungsverteilung bei Anfahren eines einen Reifen wechselnden Omnibusfahrers auf der Autobahn

BGH, Urteil vom 28.06.1966 - Aktenzeichen VI ZR 239/64

DRsp Nr. 2008/15085

Haftungsverteilung bei Anfahren eines einen Reifen wechselnden Omnibusfahrers auf der Autobahn

Folgt ein PKW-Fahrer auf der Autobahn einem vorausfahrenden Fahrzeug, als dieses einem am Straßenrand liegengebliebenen Omnibus nach links ausweicht und bemerkt er zu spät, dass das vorausfahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit herabsetzt, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des nachfahrenden Fahrzeugführers angemessen, wenn dieser das vorausfahrende Fahrzeug unter Ausweichen nach rechts überholt und dabei die Beine des unter dem Omnibus liegenden Fahrers überrollt. Letzteren trifft eine Mithaftung von 1/4, wenn er das Fahrzeug nicht hinreichend abgesichert hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 23 Abs. 2 ; StVZO § 53 ;

Tatbestand: