KG - Urteil vom 05.03.1987
22 U 4399/86
Normen:
StVO § 1 Abs.2 § 20 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)218a-b
VerkMitt 1987, 87

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers an einer Bushaltestelle

KG, Urteil vom 05.03.1987 - Aktenzeichen 22 U 4399/86

DRsp Nr. 1992/7346

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers an einer Bushaltestelle

Ein Pkw, der an einem an einer Haltestelle anhaltenden Linienbus vorbeifährt, muss mit einem Hervortreten von Personen vor dem haltenden Bus oder gar mit dem verkehrswidrigen Überqueren der Fahrbahn durch Busfahrgäste dann nicht rechnen, wenn sich kurz hinter der Haltestelle eine ampelgeregelte Kreuzung befindet, welche von den Busfahrgästen zum Überqueren der Straße benutzt werden kann.

Normenkette:

StVO § 1 Abs.2 § 20 ;

Gründe: