BGH - Urteil vom 07.06.1966
VI ZR 255/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers zur Nachtzeit

BGH, Urteil vom 07.06.1966 - Aktenzeichen VI ZR 255/64

DRsp Nr. 2008/15091

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers zur Nachtzeit

Erfasst ein Fahrzeug einen zur Nachtzeit die Fahrbahn überquerenden Fußgänger, der mehrere Sekunden in der Mitte der hell erleuchteten Fahrbahn steht, so trifft es die volle Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Am 2. Dezember 1962 gegen 02.20 Uhr überquerte der damals 18-jährige Kläger in M. zu Fuß von Osten nach Westen die L.-Straße südlich ihrer Kreuzung mit der F.-Straße, deren Signalanlage abgeschaltet war. Ungefähr in der Mitte der 22 m breiten, durch Neonlampen gut beleuchteten Fahrbahn der L.-Straße sind zwei Schienenpaare der Straßenbahn verlegt, deren westlichste Schiene reichlich 9 m vom westlichen Fahrbahnrand entfernt ist. Im Bereich des westlichen Schienenpaares wurde der Kläger in Höhe des Anwesens L.-Straße 19 von dem in südlicher Richtung auf trockener Fahrbahn herankommenden VW des Beklagten angefahren. Der Kläger wurde schwer verletzt, der Personenkraftwagen beschädigt.