Haftungsverteilung bei Anfahren eines hinter einem Reinigungsfahrzeug hervorlaufenden Kindes
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.1990 - Aktenzeichen 15 U 173/88
DRsp Nr. 1994/9022
Haftungsverteilung bei Anfahren eines hinter einem Reinigungsfahrzeug hervorlaufenden Kindes
»1. Die Warnung durch ein gelbes Blinklicht an einem Reinigungsfahrzeug bezieht sich nur auf Gefahren, die von dem Fahrzeug bzw. von dort ausgeführten Arbeiten ausgehen.2. Zum Mitverschulden eines fast 9jährigen Kindes, das vor einem solchen Fahrzeug auf die Fahrbahn läuft und von einem das Reinigungsfahrzeug mit angemessener Geschwindigkeit überholenden Pkw erfasst wird.«3. Der Halter des PKW haftet aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr unter Berücksichtigung des erheblichen Mitverschuldens des Kindes zu 1/4. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes besteht mangels Verschuldens des PKW-Fahrers nicht.