OLG Köln - Urteil vom 31.03.1981
15 U 168/80
Normen:
StVO § 1 § 25 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 188

Haftungsverteilung bei Anfahren eines neun Jahre alten, die Fahrbahn überquerenden Kindes

OLG Köln, Urteil vom 31.03.1981 - Aktenzeichen 15 U 168/80

DRsp Nr. 1994/12545

Haftungsverteilung bei Anfahren eines neun Jahre alten, die Fahrbahn überquerenden Kindes

1. Fährt ein Kraftfahrer ein plötzlich auf die Fahrbahn laufendes neun Jahre altes Kind an, so handelt er nicht schuldhaft, wenn er die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nur ganz geringfügig überschritten hat. Im Übrigen muss er nicht damit rechnen, dass Kinder in diesem Alter ohne Beachtung des fließenden Verkehrs die Fahrbahn überqueren.2. Der Halter des Fahrzeugs haftet jedoch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr, wobei eine hälftige Schadensteilung angesichts des Mitverschuldens des verletzten Kindes gerechtfertigt ist.

Normenkette:

StVO § 1 § 25 ; StVO § 3 ;
Fundstellen
VersR 1983, 188