OLG Hamburg - Urteil vom 10.09.1993
14 U 147/91
Normen:
StVG § 7 § 17 ; BGB § 844 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)328c
ES Kfz-Schaden M-2/52
VRS 87, 249

Haftungsverteilung bei Anfahren eines oder mehrerer Fußgänger bei Dunkelheit; Bemessung des Unterhaltsschadens bei Tötung beider Eltern

OLG Hamburg, Urteil vom 10.09.1993 - Aktenzeichen 14 U 147/91

DRsp Nr. 1997/1581

Haftungsverteilung bei Anfahren eines oder mehrerer Fußgänger bei Dunkelheit; Bemessung des Unterhaltsschadens bei Tötung beider Eltern

1. Fährt ein Kraftfahrer bei Dunkelheit auf einen oder mehrere Fußgänger auf, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft verkehrswidrige Fahrweise. Das gilt auch dann, wenn die Fußgänger bei Dunkelheit die Straße überquert haben und auf der Mittellinie stehen geblieben sind, um vor der weiteren Überquerung den Gegenverkehr passieren zu lassen.Es entlastet den PKW-Fahrer nicht, wenn er vorträgt, dass er durch den Scheinwerfer eines entgegen kommenden Fahrzeugs geblendet worden sei, weil er im Falle der Blendung seine Geschwindigkeit weiter herabsetzen oder gar gänzlich anhalten muss.2. Werden beide Eltern bei einem Verkehrsunfall getötet, so steht den Kindern als Unterhaltsschaden der volle entgangene Barunterhalt und der volle entgangene Naturalunterhalt zu. Dieser ist anhand einer Quote vom Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen zu berechnen. Dabei ist eine Differenzierung nach Lebensaltersstufen geboten.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; BGB § 844 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;

Hinweise:

Hinweis: