OLG Hamm - Urteil vom 15.02.1990
27 U 261/89
Normen:
StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen:
DAR 1991, 180
VersR 1992, 204
r+s 1991, 227

Haftungsverteilung bei Anfahren eines plötzlich auf die Fahrbahn laufenden Kindes

OLG Hamm, Urteil vom 15.02.1990 - Aktenzeichen 27 U 261/89

DRsp Nr. 1994/10577

Haftungsverteilung bei Anfahren eines plötzlich auf die Fahrbahn laufenden Kindes

1. § 3 Abs. 2 StVO erfordert höchstmögliche Sorgfalt, aber nicht schlechthin unbedingten Gefährdungsausschluss im Sinne einer Unvermeidbarkeit.2. Wenn ein - aus der Sicht des Kraftfahrers 12 - 13 Jahre altes - Kind auf der Mitte des Bürgersteigs läuft, muß der Fahrzeugführer nicht damit rechnen, daß das Kind unvermittelt die Laufrichtung ändert und ohne auf den erheblich fließenden Verkehr zu achten, auf die Fahrbahn läuft, es sei denn, es treten weitere Umstände hinzu, die auf kindliche Unbesonnenheit und Unaufmerksamkeit hinweisen (Haftung des Halters zu 50 % aus Betriebsgefahr).

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 2a ;

Hinweise: