AG Lörrach - Urteil vom 30.11.2005
3 C 1266/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8 Zeichen 283 ;
Fundstellen:
VersR 2006, 384
VersR 2006, 384

Haftungsverteilung bei Anhalten im uneingeschränkten Halteverbot

AG Lörrach, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 3 C 1266/05

DRsp Nr. 2008/11117

Haftungsverteilung bei Anhalten im uneingeschränkten Halteverbot

Ein im uneingeschränkten Halteverbot gegenüber von Parkplätzen anhaltendes Fahrzeug trifft unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Betriebsgefahr eine Mithaftung von 30% bei einer Kollision mit einem rückwärts aus einer Parklücke herausfahrenden Fahrzeug.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8 Zeichen 283 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis geltend, das sich am 19.04.2005 in L. auf der P.-Straße in Höhe des Postgebäudes ereignet hat.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug am 19.04.2005 gegen 10:25 Uhr auf der linken Seite der zweispurigen P.-Straße, bei welcher es sich um eine Einbahnstrasse handelt, in Fahrtrichtung abgestellt. Seine Frau hatte Besorgungen im Landratsamt zu machen, der Kläger selbst befand sich in seinem Fahrzeug. Auf der gesamten linken Seiten der P.-Straße gilt ein Halteverbot (uneingeschränkt). Das Fahrzeug des Klägers ist ein Pkw der Marke Alfa-Romeo 166 mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Auf der rechten Straßenseite der P.-Straße befinden sich viele Parkplätze in einem Winkel von 90 Grad zur Straße.