OLG Nürnberg - Urteil vom 29.05.1992
8 U 494/92
Normen:
BGB § 276 ; StVG § 17 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 149

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein bei Glatteis ins Schleudern geratenes Fahrzeug

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.1992 - Aktenzeichen 8 U 494/92

DRsp Nr. 1998/11282

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein bei Glatteis ins Schleudern geratenes Fahrzeug

1. Ein Kraftfahrer hat sich darauf einzurichten, dass bei spiegelglatter Fahrbahn ein vorausfahrendes Fahrzeug infolge eines schon leichten Fahrfehlers ins Schleudern gerät. Daher kann schon eine Geschwindigkeit von 20-25 km/h zu hoch sein.2. Kommt es zu einer Kollision zu einem vorausfahrenden Fahrzeug, das ins Schleudern geraten ist, so hat das nachfolgende Fahrzeug sich eine Mithaftungsquote von 1/4 anrechnen zu lassen, wenn es nicht mehr rechtzeitig anhalten oder ausweichen kann.

Normenkette:

BGB § 276 ; StVG § 17 ; StVO § 3 ;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, statthaft sowie in rechter Frist und Form eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO).

Sachlich hat sie teilweise Erfolg.

Der Beklagte zu 1) haftet gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 17 StVG in Höhe von 1/4 des dem Kläger entstandenen Schadens, weil er sich angesichts der spiegelglatten Fahrbahn nicht auf die naheliegende Möglichkeit eingestellt hat, daß der vorausfahrende Kläger die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert. Entsprechend haftet die Beklagte zu 2) gemäß § 3 Nr. 1, 2 Pf1VG.