OLG Stuttgart vom 30.01.1974
13 U 125/73
Normen:
BGB §§ 249 ff. ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1974, 189
DRsp I(123)178a
ES Kfz-Schaden G-2/2
NJW 1974, 951

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein infolge eines Wendeversuchs quer stehendes Fahrzeug

OLG Stuttgart, vom 30.01.1974 - Aktenzeichen 13 U 125/73

DRsp Nr. 1994/2207

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein infolge eines Wendeversuchs quer stehendes Fahrzeug

1. Fährt ein PKW bei Dunkelheit auf ein Fahrzeug auf, das dabei ist, zu wenden, so ist eine Haftungsverteilung von 1/5 zu 4/5 zu Lasten des wendenden Fahrzeugs gerechtfertigt. Die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs ist mit einer Mithaftungsquote von 1/5 zu berücksichtigen, da dieses nicht auf Sicht gefahren ist.

»2. Die Kosten eines vom Geschädigten zur Unfallschadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens sind vom Schädiger regelmäßig auch dann zu ersetzen, wenn der Unfallgeschädigte die voraussichtlichen Kosten der Instandsetzung von einer Werkstätte seiner Pkw-Marke schätzen ließ.«

Normenkette:

BGB §§ 249 ff. ; StVG § 7 § 17 ;