BGH - Urteil vom 21.06.1951
III ZR 177/50
Normen:
StVO § 1 § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1951, 190
VRS 3, 405
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein liegengebliebenes Fahrzeug

BGH, Urteil vom 21.06.1951 - Aktenzeichen III ZR 177/50

DRsp Nr. 1994/6669

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein liegengebliebenes Fahrzeug

»1. Die nach § 9 Abs. 2 StVO zulässige Geschwindigkeit wird, insbesondere bei Dunkelheit, außer durch die Unübersichtlichkeit der Fahrbahn auch durch solche Umstände bedingt, die sich aus der Person des Fahrers und der Verkehrslage ergeben.2. Eine Rechtspflicht, bei Dunkelheit Warnposten vor stillstehenden, beleuchteten und mit Rückstrahlern versehenen Kraftfahrzeugen aufzustellen, um herannahende Verkehrsteilnehmer zum Halten oder Ausweichen zu veranlassen, besteht nach der Straßenverkehrsordnung nicht.«3. Ein bei Dunkelheit auf ein Hindernis auffahrendes Fahrzeug trägt daher in aller Regel den gesamten Schaden.

Normenkette:

StVO § 1 § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger befuhr am 26. Januar 1948 gegen 17.30 Uhr die R.-Straße K.-D. zwischen 0. und L. mit dem von ihm gesteuerten Traktor und einem mit Ziegelsteinen beladenen Anhänger. Der Kläger wurde von dem Landwirt C. und dem Heizer S. begleitet.