OLG Bremen - Urteil vom 28.11.1995
3 U 31/95
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 5 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGR 1996, 85
OLGReport-Bremen 1996, 85
VersR 1997, 253
ZfS 1996, 252

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein links auf die Überholspur der Autobahn einscherendes Fahrzeug

OLG Bremen, Urteil vom 28.11.1995 - Aktenzeichen 3 U 31/95

DRsp Nr. 1996/29744

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein links auf die Überholspur der Autobahn einscherendes Fahrzeug

»1. Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden auf ein anderes Fahrzeug wird dadurch ausgeräumt, dass der Vorausfahrende in zeitlich und örtlich nahem Zusammenhang mit dem Unfall einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat. Bei dieser Sachlage spricht der Anscheinsbeweis für eine unfallursächliche Missachtung der sich aus § 7 Abs. 5 StVO ergebenden gesteigerten Sorgfaltsforderung.«2. Kommt es im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs zu einem Auffahrunfall, so ist eine Schadensteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des den Fahrstreifen wechselnden Fahrzeugs angemessen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 5 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen
OLGR 1996, 85
OLGReport-Bremen 1996, 85
VersR 1997, 253
ZfS 1996, 252