OLG Hamm - Urteil vom 22.11.1993
6 U 154/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 1 Abs. 2 ; StVZO § 2 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 2702
SP 1994, 179
r+s 1994, 55

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein mit Kupplungsschaden liegen gebliebenes Fahrzeug außerhalb der geschlossenen Ortschaft

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.1993 - Aktenzeichen 6 U 154/93

DRsp Nr. 1994/10201

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein mit Kupplungsschaden liegen gebliebenes Fahrzeug außerhalb der geschlossenen Ortschaft

Bleibt ein Fahrzeug außerhalb der geschlossenen Ortschaft auf einer Landstraße mit einem Kupplungsschaden liegen und kommt es zu einem Auffahrunfall mit einem nachfolgenden Fahrzeug, so ist von einer Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Auffahrenden auszugehen, da die Betriebsgefahr des liegen gebliebenen Fahrzeugs nicht hinter das Verschulden des Auffahrenden zurücktritt. Demgegenüber bleibt die Alkoholbeeinflussung des auffahrenden KFZ-Führers bei der Haftungsabwägung unberücksichtigt, wenn nicht feststeht, dass sie für den Unfall mitursächlich geworden ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 1 Abs. 2 ; StVZO § 2 ;
Fundstellen
NJW 1994, 2702
SP 1994, 179
r+s 1994, 55