BGH - Urteil vom 31.01.1966
III ZR 119/64
Normen:
BGB § 839 ; Fin V Art. 8 Abs. 4 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 09.01.1964

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen am Fahrbahnrand abgestellten Kranwagen der Britischen Streitkräfte

BGH, Urteil vom 31.01.1966 - Aktenzeichen III ZR 119/64

DRsp Nr. 2008/15013

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen am Fahrbahnrand abgestellten Kranwagen der Britischen Streitkräfte

1. Auch wenn die Stationierungsstreitkräfte von der Beachtung der deutschen Verkehrsvorschriften befreit sind, so obliegt haftungsrechtlich dem Fahrer eines Fahrzeugs die Beachtung der Verkehrsregeln als eine Amtspflicht jedem anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber.2. Genügt die rückwärtige Beleuchtung eines schweren Fahrzeugs der Stationierungsstreitkräfte den deutschen Vorschriften nicht, so hat der Fahrer beim Abstellen erhöhte Sorgfalt anzuwenden, um Gefahren von dem durchlaufenden Verkehr abzuwenden.3. Fährt ein Fahrzeug auf einen nicht den deutschen Vorschriften entsprechend beleuchteten Kranwagen der britischen Streitkräfte auf, der am Fahrbahnrand abgestellt weit in die Fahrbahn hineinragt, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu _ zu Lasten des Letzteren gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 839 ; Fin V Art. 8 Abs. 4 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagte Bundesrepublik auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die bei dem Zusammenstoß seines Lastzuges mit einem Fahrzeug der britischen Streitkräfte entstanden sind.