OLG Karlsruhe vom 22.02.1991
10 U 211/91
Normen:
BGB §§ 249 ff. ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden G-5/6
VRS 81, 99

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen auf der Standspur der Autobahn abgestellten Sattelschlepper; Ersatzfähigkeit des Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung

OLG Karlsruhe, vom 22.02.1991 - Aktenzeichen 10 U 211/91

DRsp Nr. 1994/1983

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen auf der Standspur der Autobahn abgestellten Sattelschlepper; Ersatzfähigkeit des Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung

1. Wird ein Sattelschlepper bei Dunkelheit auf dem Standstreifen der Autobahn abgestellt und lässt sich nicht mehr aufklären, ob dieser beleuchtet war oder nicht, so ist im Falle eines Auffahrunfalls von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs auszugehen.2. Grundsätzlich bestehen gegen die Ersatzfähigkeit des Prämien-Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung nach einem Kfz-Unfall unter dem Gesichtspunkt ungewissen zukünftigen Schadensverlaufs keine Bedenken, zumal dann nicht, wenn der Geschädigte diesen Schaden für einen zurückliegenden Zeitraum geltend macht.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff. ; StVG § 7 § 17 ;