BGH - Urteil vom 25.01.1966
VI ZR 154/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen Schleppzug

BGH, Urteil vom 25.01.1966 - Aktenzeichen VI ZR 154/64

DRsp Nr. 2008/15045

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen Schleppzug

Fährt ein Fahrzeug auf einen am Straßenrad abgestellten Schleppzug auf, so trifft letzteren eine Mithaftungsquote von 1/3.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Der Erstbeklagte ist bei dem Zweitbeklagten als Schlachtergeselle und Kraftfahrer angestellt. Er befuhr am 25. März 1960 frühmorgens mit einem Opel-Blitz-Lastkraftwagen seines Arbeitgebers die Bundesstraße 3 von M. nach H., um dort eine Ladung Fleisch- und Wurstwaren auf den Markt zu bringen. Gegen 5.25 Uhr prallte er am Stadtrand von H., noch außerhalb der geschlossenen Ortschaft, von hinten gegen einen auf der rechten Straßenseite stehenden Schleppzug der Klägerin. Von zwei Mitfahrerinnen des Erstbeklagten wurde eine tödlich, die andere schwer verletzt. Er selbst erlitt nur leichte Verletzungen. Der Wagen des Zweitbeklagten wurde zertrümmert, der Auflieger des Schleppzugs der Klägerin schwer beschädigt. Der zur Tatzeit zwanzig Jahre alte Erstbeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden. Vorliegend begehrt die schon teilweise entschädigte Klägerin den Ersatz von weiterem Verdienstausfall.