Der Zweitbeklagte befuhr am 20. Mai 1959 gegen 12.15 Uhr mit dem Renault-Pkw des Erstbeklagten die Autobahn von Karlsruhe nach Baden-Baden. Neben ihm saß seine Ehefrau, auf den hinteren Sitzen hatten der Erstbeklagte und dessen Ehefrau Platz genommen.
Etwa in Höhe des Kilometersteines 633 wechselte er auf die Überholspur, ohne ein anderes Fahrzeug überholen zu wollen. Hierbei stieß der in gleicher Richtung auf der Überholspur fahrende Volkswagen der Erstklägerin, den der Zweitkläger steuerte, mit dem Renault-Pkw der Beklagten zusammen.
Der Zweitkläger wurde erheblich verletzt. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.
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