OLG Nürnberg - Urteil vom 09.09.2010
13 U 712/10
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 S. 2; StVO § 5 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 707
MDR 2011, 26
NJW 2011, 1154
NZV 2011, 246
VersR 2011, 135
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 12.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2126/09

Haftungsverteilung bei Auffahren eines erheblich schneller als Richtgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeugs auf ein den Fahrstreifen wechselndes Fahrzeug

OLG Nürnberg, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 13 U 712/10

DRsp Nr. 2010/17832

Haftungsverteilung bei Auffahren eines erheblich schneller als Richtgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeugs auf ein den Fahrstreifen wechselndes Fahrzeug

Bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn (hier: 160 km/h) tritt die Haftung aus Betriebsgefahr auch bei erheblichem Verschulden des Unfallgegners regelmäßig nicht zurück.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg- Fürth vom 12. März 2010 abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.790,32 Euro nebst 5 % Zinsen, über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.02.2009 zu bezahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 316,18 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.02.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin 79 % und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 21 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.561,26 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1 S. 2; StVO § 5 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.