OLG Brandenburg - Urteil vom 17.07.2008
12 U 46/07
Normen:
StVO § 1 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 15;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 306/04

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorrades auf einen bei guten Sichtverhältnissen auf der Überholspur der Autobahn liegen gebliebenen Lkw

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 12 U 46/07

DRsp Nr. 2008/15347

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorrades auf einen bei guten Sichtverhältnissen auf der Überholspur der Autobahn liegen gebliebenen Lkw

Bleibt ein Lkw mit Defekt auf der Überholspur der Autobahn liegen und fährt ein Motorrad trotz guter Sichtverhältnisse auf, so ist eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des Lkw angemessen, wenn dieser auf dem befahrbaren Grünstreifen hätte ausrollen können.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 15;

Entscheidungsgründe:

I.