Haftungsverteilung bei Auffahren eines Straßenbahnzuges auf einen zum Zwecke des Linksabbiegens auf die Straßenbahnschienen eingeordneten Pkw
BGH, Urteil vom 06.10.1964 - Aktenzeichen VI ZR 102/63
DRsp Nr. 1994/6141
Haftungsverteilung bei Auffahren eines Straßenbahnzuges auf einen zum Zwecke des Linksabbiegens auf die Straßenbahnschienen eingeordneten Pkw
Beim Auffahren eines Straßenbahnzuges auf einen zum Zwecke des Linksabbiegens auf die Straßenbahnschienen eingeordneten und haltenden Kraftwagens hat der Halter des letzteren 50 % des eingetretenen Schaden zu tragen.