BGH - Urteil vom 06.10.1964
VI ZR 102/63
Normen:
StVO (a.F.) § 8 Abs. 6, Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
VersR 1964, 1241
Vorinstanzen:
OLG Bremen,

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Straßenbahnzuges auf einen zum Zwecke des Linksabbiegens auf die Straßenbahnschienen eingeordneten Pkw

BGH, Urteil vom 06.10.1964 - Aktenzeichen VI ZR 102/63

DRsp Nr. 1994/6141

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Straßenbahnzuges auf einen zum Zwecke des Linksabbiegens auf die Straßenbahnschienen eingeordneten Pkw

Beim Auffahren eines Straßenbahnzuges auf einen zum Zwecke des Linksabbiegens auf die Straßenbahnschienen eingeordneten und haltenden Kraftwagens hat der Halter des letzteren 50 % des eingetretenen Schaden zu tragen.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 8 Abs. 6, Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand: