KG - Urteil vom 25.09.1975
12 U 743/75
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1976, 16
VerkMitt 1976, 60
VersR 1976, 498

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall

KG, Urteil vom 25.09.1975 - Aktenzeichen 12 U 743/75

DRsp Nr. 1994/8026

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall

Kommt es zu einem Auffahrunfall zwischen einem Kraftfahrzeug, dessen Führer plötzlich ohne zwingenden Grund stark abbremst, und einem nachfolgenden Kraftfahrzeug, dessen Führer ohne genügenden Sicherheitsabstand, zu schnell oder unaufmerksam auffährt, dann ist - falls nicht besondere Umstände vorliegen - der Verursachungsanteil des Auffahrenden im allgemeinen doppelt so hoch zu bewerten wie der des Vorausfahrenden, so daß der Auffahrende zwei Drittel und der Vorausfahrende ein Drittel des Schadens zu tragen haben.

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1 ;

Hinweise:

So auch KG v. 3. 3.1975, DAR 1975, 324 = VersR 1976, 379; OLG Düsseldorf v. 13.3.1975, VersR 1978, 331; KG v. 12.6.1978, VerkMitt 1979, 68.

Fundstellen
DAR 1976, 16
VerkMitt 1976, 60
VersR 1976, 498