BGH - Urteil vom 06.04.1982
VI ZR 152/80
Normen:
StVO (1970) § 18 Abs. 3 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
MDR 1982, 841
NJW 1982, 1595
VRS 63, 10
VerkMitt 1982, 65
VersR 1982, 672
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf dem rechten Fahrstreifen einer Autobahn im räumlichen Bereich des Beschleunigungsstreifens

BGH, Urteil vom 06.04.1982 - Aktenzeichen VI ZR 152/80

DRsp Nr. 1994/4885

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf dem rechten Fahrstreifen einer Autobahn im räumlichen Bereich des Beschleunigungsstreifens

»1. Ereignet sich ein Auffahrunfall im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren eines Fahrzeuges in die Bundesautobahn, so spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des die Autobahn benutzenden, bevorrechtigten Fahrers.«2. Fahren drei Fahrzeuge hintereinander im Bereich des Endes des Beschleunigungsstreifens auf den rechten Fahrstreifen einer Autobahn auf und bremsen diese daraufhin unerwartet bis zum Stillstand ab, so ist der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden eines auffahrenden LKW erschüttert. Es ist vielmehr von hälftiger Schadensteilung auszugehen.

Normenkette:

StVO (1970) § 18 Abs. 3 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Der Fahrer H. befuhr am 14. Oktober 1978 mit einem Lastzug der Beklagten die Bundesautobahn in E. auf der rechten Fahrspur in Richtung D. Als er sich einer Anschlussstelle näherte, bogen vor ihm drei Personenkraftwagen, darunter der des Klägers, auf die Autobahn ein und wechselten vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur. Der erste Pkw, dessen Fahrer unbekannt geblieben ist, wurde plötzlich ohne ersichtlichen Grund bis zum Stillstand abgebremst.