KG - Urteil vom 26.04.1993
12 U 2137/92
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)379d
DRsp II(286)248c-d
ES Kfz-Schaden E35
NZV 1993, 478
VRS 86, 24
VerkMitt 1993, 93

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf einer Sonderfahrspur für Busse und Taxen

KG, Urteil vom 26.04.1993 - Aktenzeichen 12 U 2137/92

DRsp Nr. 1994/1803

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf einer Sonderfahrspur für Busse und Taxen

»1. Zur Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat.2. Die beabsichtigte Aufnahme eines Fahrgastes in ein Taxi ist kein "zwingender Grund" i.S. von § 4 I 2 StVO.3. Zum Begriff des "starken" Abbremsens im Sinne dieser Vorschrift.4. Das bloße Alter eines Fahrzeuges rechtfertigt nicht eine Reduzierung der Nutzungsausfallentschädigung.«5. Bremst ein auf einer Sonderfahrspur für Busse und Taxen fahrender Taxifahrer stark ab, weil er an einer Straßenecke einen Fahrgast entdeckt hat, und fährt ein die Sonderspur unbefugt nutzendes Fahrzeug auf, so trifft den Taxifahrer grundsätzlich eine Mithaftungsquote von 1/3, da er ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat. Seine Mithaftung reduziert sich jedoch auf 1/4, weil das nachfolgende Fahrzeug die Busspur unbefugt benutzt hat.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise: