OLG Hamm - Urteil vom 23.05.1995
9 U 215/94
Normen:
StVG § 7 § 18 ; ZPO § 286 § 287 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1995, 173
ZfS 1995, 327

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall; Nachweis des Verschuldens

OLG Hamm, Urteil vom 23.05.1995 - Aktenzeichen 9 U 215/94

DRsp Nr. 1996/3883

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall; Nachweis des Verschuldens

1. Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich anhält und zurücksetzt, so trägt es die alleinige Haftung.2. Dass der Fahrer des vorausfahrenden sich bei dem Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs entschuldigt, ist ein Indiz dafür, dass es zu dem Unfall durch Zurücksetzen des vorausfahrenden Fahrzeugs gekommen ist.

Normenkette:

StVG § 7 § 18 ; ZPO § 286 § 287 ;
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1995, 173
ZfS 1995, 327