OLG Braunschweig - Urteil vom 18.03.1994
5 U 69/93
Normen:
BGB § 847 § 823 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 18 Abs. ;
Fundstellen:
NJW 1995, 268
OLGReport-Braunschweig 1994, 100
SP 1994, 242
ZfS 1994, 197

Haftungsverteilung bei Aufprallen eines bei winterlichen Straßenverhältnissen ins Schleudern geratenen Fahrzeugs auf ein ebenfalls nach einem Schleudervorgang auf dem rechten Standstreifen der Autobahn liegen gebliebenes Fahrzeug

OLG Braunschweig, Urteil vom 18.03.1994 - Aktenzeichen 5 U 69/93

DRsp Nr. 1995/3840

Haftungsverteilung bei Aufprallen eines bei winterlichen Straßenverhältnissen ins Schleudern geratenen Fahrzeugs auf ein ebenfalls nach einem Schleudervorgang auf dem rechten Standstreifen der Autobahn liegen gebliebenes Fahrzeug

1. Wer auf nasser Fahrbahn und bei einer in Gefrierpunktnähe liegenden Temperatur mit 100 km/h fährt, verstößt gegen § 3 Abs. 1 StVO, auch wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreitet.2. Eine Haftung ist dennoch mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht gegeben, wenn das Fahrzeug wegen überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geraten und auf dem Standstreifen der Autobahn liegen geblieben ist und ein anderer Pkw ebenfalls ins Schleudern gerät und gegen das liegengebliebene Fahrzeug prallt. Denn die zunächst geschaffene Gefahrenquelle kann dem auf der Standspur liegengebliebenen Fahrzeug nicht mehr zugerechnet werden. 3. Dasselbe Ergebnis, keine Haftung, folgt auch aus dem Schutzzweck der verletzten Norm. § 3 Abs. 1 StVO bezweckt nicht den Schutz derjenigen Verkehrsteilnehmer, die ihrerseits schuldhaft die Gewalt über ihr Fahrzeug verlieren und außerhalb der Fahrbahn auf ein Fahrzeug prallen.

Normenkette:

BGB § 847 § 823 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 18 Abs. ;

Hinweise: