OLG München vom 24.06.2010
1 U 2278/10
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 1 S. 2;

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Fahrzeugs durch sichtbare Schäden am erkennbar unbefestigten Bankett

OLG München, vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 1 U 2278/10

DRsp Nr. 2011/8879

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Fahrzeugs durch sichtbare Schäden am erkennbar unbefestigten Bankett

Hinsichtlich eines erkennbar unbefestigten Banketts ist eine Warnung durch den Verkehrssicherungspflichtigen nicht erforderlich, so dass im Falle von Schäden am Fahrzeug diese nicht ersatzpflichtig sind.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 1 S. 2;