I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO) abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Regeln des Anscheinsbeweises auf den vorliegenden Fall nicht angewendet.
|
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|