LG Bonn - Urteil vom 30.06.2005
6 S 3/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 ;

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

LG Bonn, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 6 S 3/05

DRsp Nr. 2008/11042

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

Bei einem Auffahrunfall ist von einer Haftungsverteilung von 50 : 50 auszugehen, wenn nicht feststeht, ob der Hintermann auf den stehenden Vordermann aufgefahren, der Vordermann rückwärts gegen den stehenden Hintermann gefahren ist oder ob beide Fahrzeuge, der Vordermann rückwärts und der Hintermann vorwärts fahrend, beim Zusammenstoß in Bewegung waren.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 ;