AG Nürnberg - Urteil vom 23.09.2005
13 C 4238/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2006, 86

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

AG Nürnberg, Urteil vom 23.09.2005 - Aktenzeichen 13 C 4238/05

DRsp Nr. 2008/11126

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

Kommt es zu einem Auffahrunfall, nachdem das vorausfahrende Fahrzeug unvermittelt vor einem über die Fahrbahn laufenden Eichhörnchen abrupt abgebremst hat, so hat dieses wegen des fehlenden Unabwendbarkeitsnachweises eine Mithaftung von 25% zu tragen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Am 25.4.2004 befuhr der Kläger mit seinem Pkw Seat die Südwesttangente in ... . In Höhe des Hafens lief vor ihm in Kleintier (Eichhörnchen) in die Fahrbahn, weshalb er abrupt abbremste. Unmittelbar auf dieses Bremsen fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw VW, das bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert ist, auf das klägerische Auto auf.

Hieraus ergab sich beim Kläger ein Gesamtschaden von 5.029,77 Euro, den er bei der Beklagten zu 2) zur Erstattung anmeldete. Er berief sich auf ein Alleinverschulden des Beklagten zu 1) wegen ungenügenden Sicherheitsabstands. Die Beklagte zu 2) zahlte die Hälfte des Schadens und machte eine Mithaftung geltend, da wegen eines Kleintieres nicht gebremst werden solle.

Der Kläger bleibt bei seinem Standpunkt, begehrt aber mit der Klage nur noch ein weiteres Viertel des Schadens, um 75 % desselben erstattet zu haben.

Er beantragt,

die Beklagten zur Zahlung von 1.257,44 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszins seit 21.10.2004 zu verurteilen.