KG - Urteil vom 03.05.1982
12 U 123/82
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1983, 13

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall an einer auf Gelb umschaltenden Ampel

KG, Urteil vom 03.05.1982 - Aktenzeichen 12 U 123/82

DRsp Nr. 1994/7922

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall an einer auf Gelb umschaltenden Ampel

1. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss zu einem vorausfahrenden Fahrzeug grundsätzlich ein derart großer Abstand eingehalten werden, dass unter Zugrundelegung normaler Verkehrsverhältnisse hinter ihm auch dann rechtzeitig angehalten werden kann, wenn es plötzlich abgebremst wird. Allerdings darf der Vorausfahrende nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO nicht ohne zwingenden Grund plötzlich stark abbremsen.2. In der Gelbphase einer Lichtsignalanlage liegt ein zwingender Grund für starkes Bremsen nur dann, wenn anderenfalls Verkehrsteilnehmer, unter Umständen auch der bremsende Kraftfahrer selbst, gefährdet oder geschädigt würden. Hiervon ist auszugehen, wenn der Fahrer sich der Lichtzeichenanlage bei Rot oder in später Geldphase nähert.