OLG Naumburg - Urteil vom 21.07.1994
4 U 64/94
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)276d
NZV 1995, 73
SP 1995, 164
VRS 88, 175
VerkMitt 1995, 21

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.1994 - Aktenzeichen 4 U 64/94

DRsp Nr. 1995/9402

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

»1. Zwar besteht bei Auffahrunfällen grundsätzlich ein Anschein für ein schuldhaftes Verhalten des Hintermannes. Dies bedeutet jedoch nicht, daß damit gleichzeitig ein erster Anschein für die Unabwendbarkeit des Unfalles für den Vordermann oder dessen fehlendes Verschulden spräche, den der Auffahrende zu entkräften hätte. Denn der Anscheinsbeweis gilt nicht zugleich auch für eine etwaige Schuldverteilung zwischen den Beteiligten.«2. Kommt es auf der Autobahn zu einem Auffahrunfall, so trifft das vorausfahrende, zum Stehen gekommene Fahrzeug eine Mithaftungsquote von 20%, wenn es die rechte Fahrbahnseite nicht ganz eingehalten hat, sondern etwa eine Radbreite über die Mittellinie hinaus stand.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ;

Hinweise:

S.a. BGH NJW 1971, 431.

Fundstellen
DRsp II(294)276d
NZV 1995, 73
SP 1995, 164
VRS 88, 175