Die zulässige Berufung führt teilweise zur Abänderung des angegriffenen landgerichtlichen Urteils. Die Anschlußberufung ist ohne Erfolg.
Die Beklagten sind gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet dem Kläger 2/3 des aus dem Verkehrsunfall vom 04.12.1994 entstandenen Schadens zu ersetzen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, daß der Verkehrsunfall im wesentlichen durch einen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) herbeigeführt wurde und nur in geringerem Umfang ein Verschulden des Klägers zu dem Geschehen beitrug.
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