OLG Köln - Urteil vom 20.03.1996
11 U 236/95
Normen:
StVO § 7 Abs. 4 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 187
SP 1996, 376
VRS 92, 197

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

OLG Köln, Urteil vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 11 U 236/95

DRsp Nr. 1996/30638

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

Kommt es auf einer Autobahn zu einem Auffahrunfall, nachdem das vorausfahrende Fahrzeug im Zuge eines Ausweichmanövers in die Fahrbahn des auffahrenden Fahrzeugs regelrecht "hineingeschossen" ist, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des die Fahrspur wechselnden Fahrzeugs gerechtfertigt.

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 4 ; StVG § 7 § 17 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung führt teilweise zur Abänderung des angegriffenen landgerichtlichen Urteils. Die Anschlußberufung ist ohne Erfolg.

Die Beklagten sind gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet dem Kläger 2/3 des aus dem Verkehrsunfall vom 04.12.1994 entstandenen Schadens zu ersetzen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, daß der Verkehrsunfall im wesentlichen durch einen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) herbeigeführt wurde und nur in geringerem Umfang ein Verschulden des Klägers zu dem Geschehen beitrug.