OLG Saarbrücken - Urteil vom 19.07.2005
4 U 209/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 4 § 7 Abs. 5 ; ZPO § 286 ; BGB § 823 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 239/03

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 4 U 209/04

DRsp Nr. 2005/12962

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

1. Kommt es zu einem Auffahrunfall auf dem linken Fahrstreifen einer Autobahn, so ist der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des auffahrenden Fahrzeugs bereits dann erschüttert, wenn das vorausfahrende Fahrzeug kurz zuvor, möglicherweise unter Nichtbeachtung des Vorrangs des von hinten geführten Fahrzeugs, den Fahrstreifen nach links gewechselt hat.2. Lässt sich dies nicht mehr aufklären, so ist eine Haftungsverteilung von 50 : 50 gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 4 § 7 Abs. 5 ; ZPO § 286 ; BGB § 823 ;

Tatbestand:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin, eine französische Versicherungsgesellschaft, aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers, des Zeugen W. (im Folgenden: W.), die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Am 30.7.2000 befuhr der Versicherungsnehmer gegen 9 Uhr 30 mit seinem PKW die Autobahn in Richtung. Der Beklagte zu 1) war mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW in der gleichen Fahrtrichtung auf der Überholspur unterwegs. Nachdem der Versicherungsnehmer von der rechten Fahrspur auf die Überholspur gewechselt war, fuhr der Beklagte zu 1) von hinten mit seinem PKW auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auf. Das Fahrzeug des Versicherungsnehmers wurde schwer beschädigt.