OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2010
I-1 U 89/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;
Fundstellen:
VersR 2010, 1236
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.03.2009

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn nach unmittelbar vorangegangenem Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen I-1 U 89/09

DRsp Nr. 2010/12131

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn nach unmittelbar vorangegangenem Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

Kommt es auf der Autobahn zu einem Auffahrunfall, nachdem das vorausfahrende Fahrzeug kurz zuvor unter Schneiden des auffahrenden Fahrzeugs den Fahrstreifen gewechselt hat, so trägt Letzteres die alleinige Haftung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG aus dem Unfallereignis vom 15.02.2007 auf der BAB 57 in xxx gegen die Beklagten. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG ergibt, dass der Kläger den ihm entstandenen Schaden in voller Höhe zu tragen hat. Das Berufungsvorbringen des Klägers führt zu keiner abändernden Entscheidung.

Im Einzelnen ist noch Folgendes auszuführen:

II.