BGH - Urteil vom 29.11.1966
VI ZR 78/65
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf schneeglatter Landstraße bei Nebel

BGH, Urteil vom 29.11.1966 - Aktenzeichen VI ZR 78/65

DRsp Nr. 2008/15125

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf schneeglatter Landstraße bei Nebel

Wird der Fahrer eines landwirtschaftlichen Traktorgespanns getötet, weil es bei durch nebel eingeschränkten Sichtverhältnissen auf schneeglatter Fahrbahn zu einem Kettenauffahrunfall kommt, nachdem bereits ein Fahrzeug auf das Gespann aufgefahren ist, so trägt ein LKW, der als letzter auf einen querstehenden Lastzug auffährt, im Innenverhältnis bzw. im Gesamtschuldnerausgleich 3/4 des Schadens, wohingegen Letzterer 1/4 des Schadens zu tragen hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § ;

Tatbestand: