OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.07.1995
10 U 37/95
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 Satz 2 § 36 Abs. 1 § 37 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1996, 8

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall bei unklarer polizeilicher Verkehrsregelung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.07.1995 - Aktenzeichen 10 U 37/95

DRsp Nr. 1996/29453

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall bei unklarer polizeilicher Verkehrsregelung

1. Fährt ein Kraftfahrer auf Weisung eines den Verkehr regelnden Polizeibeamten an, um sodann wieder vor einer Rotlicht zeigenden Baustellenampel zu halten und fährt ein weiteres Fahrzeug auf, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für dessen Verschulden. Das auffahrende Fahrzeug trifft auch dann die volle Haftung, wenn das vorausfahrende Fahrzeug nach zügigem Anfahren stark abgebremst hat.2. Ergab sich aus der polizeilichen Verkehrsregelung nicht eindeutig, ob sich die Freigabe der Fahrbahn auch auf die rote Baustellenampel bezog, so handelt es sich auch nicht um ein Abbremsen ohne Grund.