I.
Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Sinne von § 540 Abs. 1 Nummer 1 ZPO sieht der Senat gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ab (vgl. §
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat im Wesentlichen Erfolg.
Wegen der Haftungsgrundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen der Senat beitritt.
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