OLG Bremen - Urteil vom 30.06.1976
3 U 17/76
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1977, 158

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach dem Anfahren

OLG Bremen, Urteil vom 30.06.1976 - Aktenzeichen 3 U 17/76

DRsp Nr. 1994/8273

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach dem Anfahren

Kommen Fahrzeuge zum Stehen, weil sie einem Einsatzfahrzeug den Vorrang gewähren und kommt es nach dem erneuten Anfahren zu einem Auffahrunfall, weil das voranfahrende Fahrzeug erneut anhält, weil es meint, das Martinshorn erneut vernommen zu haben, so haftet das auffahrende Fahrzeug voll.

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1 ;

Hinweise:

Sozu 1. auch BayObLG v. 17.7.1956, DAR 1956, 333.

Fundstellen
VersR 1977, 158