OLG Köln - Urteil vom 28.10.1996
19 U 51/96
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 45
SP 1997, 153
VRS 93, 46
VersR 1997, 982

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach Rechtsüberholen des vorausfahrenden Fahrzeugs

OLG Köln, Urteil vom 28.10.1996 - Aktenzeichen 19 U 51/96

DRsp Nr. 1997/3701

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach Rechtsüberholen des vorausfahrenden Fahrzeugs

»Wer auf einer mehrspurigen Fahrbahn rechts überholt, alsdann in die Fahrspur des Überholten überwechselt, ohne daß es ihm gelingt, hinter einer dort wartenden Fahrzeugschlange sein Fahrzeug gänzlich einzuordnen, gegen den spricht der Anschein verkehrswidrigen Verhaltens (Verstoß) gegen § 7 Abs. 5 StVO), wenn der Überholte auf ihn auffährt. Sind nähere Umstände nicht aufklärbar, erscheint eine Haftung von 75% zu Lasten des Überholenden gerechtfertigt.«

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 7 Abs. 5 ;

Hinweise:

s.a. OLG Köln VersR 1991, 1195; OLG Düsseldorf VersR 1983, 40

Fundstellen
OLGReport-Köln 1997, 45
SP 1997, 153
VRS 93, 46
VersR 1997, 982