Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und nicht funktionierenden Bremsleuchten des vorausfahrenden Fahrzeugs
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.1982 - Aktenzeichen 10 U 245/81
DRsp Nr. 1994/11497
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und nicht funktionierenden Bremsleuchten des vorausfahrenden Fahrzeugs
Bei einem Auffahrunfall ist von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des vorausfahrenden Fahrzeugs auszugehen, wenn dessen Bremslichter nicht funktioniert haben.