Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall wegen eines über die Fahrbahn laufenden Fuchses
AG Bad Liebenwerda, Urteil vom 06.12.1996 - Aktenzeichen 12 C 458/96
DRsp Nr. 1999/10314
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall wegen eines über die Fahrbahn laufenden Fuchses
Kommt es zu einem Auffahrunfall, nachdem das vorausfahrende Fahrzeug einem Fuchs ausgewichen ist und anschließend stark gebremst hat, so ist von einer Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs auszugehen.