AG Bad Liebenwerda - Urteil vom 06.12.1996
12 C 458/96
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)434a
MDR 1997, 737
MDR 1997, 737

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall wegen eines über die Fahrbahn laufenden Fuchses

AG Bad Liebenwerda, Urteil vom 06.12.1996 - Aktenzeichen 12 C 458/96

DRsp Nr. 1999/10314

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall wegen eines über die Fahrbahn laufenden Fuchses

Kommt es zu einem Auffahrunfall, nachdem das vorausfahrende Fahrzeug einem Fuchs ausgewichen ist und anschließend stark gebremst hat, so ist von einer Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs auszugehen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen
DRsp I(123)434a
MDR 1997, 737
MDR 1997, 737