OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.11.1981 - Aktenzeichen 10 U 80/81
DRsp Nr. 1994/11501
Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall
Wird ein Fahrzeug von hinten angefahren und kollidiert es gleichzeitig mit dem vorausfahrenden Fahrzeug. so trägt das auffahrende Fahrzeug den Teil des Gesamtschadens, der dem Umfang der von ihm mit Sicherheit verursachten Schäden im Verhältnis zu den übrigen Beschädigungen entspricht.