OLG Nürnberg, Urteil vom 23.06.1982 - Aktenzeichen 9 U 534/82
DRsp Nr. 1994/13007
Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall
Steht fest, dass ein nachfolgendes Fahrzeug auf ein vorausfahrendes aufgefahren ist, so muss Letzteres nicht mehr beweisen, dass es seinerseits durch den Stoß rückwärts auf den Vordermann geschoben wurde.