LG München I - Urteil vom 30.03.1982
17 O 21340/81
Normen:
StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 254
VersR 1983, 254

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall auf der Autobahn

LG München I, Urteil vom 30.03.1982 - Aktenzeichen 17 O 21340/81

DRsp Nr. 1994/15102

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall auf der Autobahn

1. Fährt ein Fahrzeug auf dem Standstreifen der Autobahn auf ein liegen gebliebenes Fahrzeug auf, so ist von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs auszugehen.2. Kommt es an dem liegen gebliebenen Fahrzeug zu weiteren Schäden, so haftet der Auffahrende nur in dem Verhältnis, der dem Anteil des Heckschadens am gesamten Fahrzeugschaden entspricht.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
VersR 1983, 254
VersR 1983, 254