OLG Koblenz - Urteil vom 04.10.2005
12 U 1236/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 (a.F.) ; StVO § 2 Abs. 2 ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 94
NZV 2006, 201
OLGReport-Koblenz 2006, 336
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 377/02

Haftungsverteilung bei einem Unfall aufgrund übermäßiger Bremsreaktion wegen eines entgegenkommenden Lastzuges

OLG Koblenz, Urteil vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 12 U 1236/04

DRsp Nr. 2005/21251

Haftungsverteilung bei einem Unfall aufgrund übermäßiger Bremsreaktion wegen eines entgegenkommenden Lastzuges

»1. Der Begriff "unabwendbares Ereignis" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a.F. meint nicht die absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus. Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein "Idealfahrer" reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Eine übermäßige Bremsreaktion gegenüber einem entgegen kommenden Fahrzeug, das in einigem Abstand vor der späteren Unfallstelle eine Kurve geschnitten hatte, bis zur Kollision aber wieder auf seine Fahrspur zurückgekehrt war, steht der Annahme der Unabwendbarkeit des Unfalls entgegen.«2. Kommt es aufgrund dieser übermäßigen Bremsreaktion zu einer Kollision zweier entgegenkommender Fahrzeuge, so ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des übermäßig bremsenden Fahrzeugs angezeigt, wenn dieses auch noch gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat.

Normenkette:

§ Abs. (a.F.) ;