OLG Stuttgart - Urteil vom 19.12.1978
11 U 112/78
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/808
VersR 1980, 342

Haftungsverteilung bei einem Unfall bei abknickender Vorfahrt; Höhe des Schmerzensgeldes bei Luftröhrenabriss, Kehlkopffraktur und schwerem Schädelhirntrauma mit Dauerfolgen

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.1978 - Aktenzeichen 11 U 112/78

DRsp Nr. 1996/1516

Haftungsverteilung bei einem Unfall bei abknickender Vorfahrt; Höhe des Schmerzensgeldes bei Luftröhrenabriss, Kehlkopffraktur und schwerem Schädelhirntrauma mit Dauerfolgen

1. Fährt ein Kraftfahrer bei abknickender Vorfahrt ohne Beachtung des vorfahrtberechtigten Verkehrs geradeaus auf die Vorfahrtstraße ein und kommt es zu einer Kollision mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug, so trägt das die Vorfahrt verletzende Fahrzeug auch dann die volle Haftung, wenn nicht feststeht, dass das vorfahrtberechtigte Fahrzeug den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte, um der abknickenden Vorfahrt zu folgen.2. DM 70000 [EUR 35000] Schmerzensgeld für einen Luftröhrenabriss, eine Kehlkopffraktur und ein schweres Schädelhirntrauma mit Dauerfolgen (u.a. Lähmungen und Psychosyndrom).

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/808
VersR 1980, 342