OLG Hamburg - Urteil vom 16.03.2005
14 U 225/04
Normen:
StVO § 1, 42 Abs. 4a ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 343
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 306 O 225/04

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Herausfahren aus einer Grundstückseinfahrt in einen verkehrsberuhigten Bereich

OLG Hamburg, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 14 U 225/04

DRsp Nr. 2006/8968

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Herausfahren aus einer Grundstückseinfahrt in einen verkehrsberuhigten Bereich

Schiebt ein Fußgänger sein Fahrrad aus einer Grundstücksauffahrt in einen verkehrsberuhigten Bereich und kommt es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem Radfahrer, der die in dem verkehrsberuhigten Bereich einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit von etwa 5 km/h weit überschreitet, so überwiegt das Verschulden des Radfahrers. Eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Radfahrers erscheint angemessen.

Normenkette:

StVO § 1, 42 Abs. 4a ;

Gründe:

Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund des Senatsbeschlusses vom 13. Januar 2005 gemäß § 526 Abs. 1 ZPO durch den Einzelrichter.

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Kurze Begründung für die teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Die Berufung ist zulässig und zum Teil auch begründet, im Übrigen dagegen unbegründet: