AG Blomberg - Urteil vom 19.07.2005
4 C 541/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2005, 368

Haftungsverteilung bei einem Unfall im Gegenverkehr

AG Blomberg, Urteil vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 4 C 541/04

DRsp Nr. 2008/11071

Haftungsverteilung bei einem Unfall im Gegenverkehr

Kollidieren zwei Fahrzeuge im Begegnungsverkehr und lässt sich der Unfallhergang nicht mehr aufklären, so ist von einer hälftigen Schadensverteilung auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen
Schaden-Praxis 2005, 368