OLG Köln - Urteil vom 21.04.1995
11 U 232/94
Normen:
StVO § 3 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 164
VRS 89, 430
VersR 1996, 210

Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem Kind

OLG Köln, Urteil vom 21.04.1995 - Aktenzeichen 11 U 232/94

DRsp Nr. 1995/7799

Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem Kind

»1. Zu besonders vorsichtiger Fahrweise, nämlich langsam und bremsbereit, ist ein Kraftfahrzeugführer gem. § 3 Abs. 2 a StVO nur verpflichtet bei erkennbarer Anwesenheit von Kindern, bei denen aufgrund ihres Alters oder Verhaltens mit Verkehrstorheiten zu rechnen ist.2. Auf eine Verpflichtung zur Tempodrosselung wegen der Anwesenheit anderer Kinder kann sich nur das Kind berufen, das in deren Aktionsbereich und damit in den Schutzbereich des durch sie aktivierten Vorsichtsgebots gem. § 3 Abs. 2 a StVO mit einbezogen ist.«3. Daher kein Verschulden eines Kraftfahrers und damit kein Anspruch eines Kindes auf Ersatz seines immateriellen Schadens, wenn es für den Fahrzeugführer nicht erkennbar von links auf die Fahrbahn gelaufen und dort mit dem Fahrzeug kollidiert ist.

Normenkette:

StVO § 3 ; StVG § 7 § 17 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Der mit der Berufung weiterverfolgte Schmerzensgeldanspruch des Klägers (§§ 823, 847 BGB) ist unbegründet. Denn dem Beklagten zu 1. ist ein Verschulden an dem Unfall vom 17.08.1990 nicht nachzuweisen.