Am 3. Februar 1959 gegen 10.30 Uhr früh stießen auf der Bundesstraße 3 der von E. in Richtung H. fahrende Lastzug der H.-Papierfabrik und der aus der Gegenrichtung kommende, vom Beklagten gesteuerte Lastzug der Firma B. zusammen. Der Kläger war Beifahrer im Lastzug der H.-Papierfabrik und befand sich zur Unfallzeit in der Kabine dieses Lastzuges.
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